Allgemeine Bedingungen zum Stromlieferungsvertrag für Sondervertragskunden der Zeppelin Rental GmbH

Geschäftsanschrift: Lüschershofstraße 61-63, 45356 Essen, Amtsgericht München, HRB 234370

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen der Zeppelin Rental GmbH („ZRD“) für Stromlieferungen für Sondervertragskunden (die „AGB“) regeln die Stromversorgung ergänzend zum Stromlieferungsvertrag. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von
§ 13 BGB.


2. Stromlieferung und Liefervoraussetzungen
2.1 ZRD behält sich vor, die Lieferung durch eine Liefergemeinschaft mit einem Partner zu realisieren. ZRD darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.


2.2 Eine Weiterleitung der gemäß diesem Vertrag gelieferten elektrischen Energie an Dritte darf der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von ZRD vornehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
 

2.3 Die Stromlieferung erfolgt unter dem Vorbehalt,
• dass die Netznutzung von den Netzbetreibern zugelassen wird. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Belieferung für die im Vertrag genannten Lieferstelle je einen Netzanschlussvertrag mit einer ausreichenden Netzanschlusskapazität für die uneingeschränkte Lieferung, einen Anschlussnutzungsvertrag sowie bei reiner Energielieferung einen Netznutzungsvertrag jeweils mit dem zuständigen Netzbetreiber abzuschließen;
• eines bereits bestehenden Anschlusses der zu versorgenden Lieferstellen an das örtliche Versorgungsnetz; und
• dass der jeweilige Zählpunkt des Kunden über eine dem Zählpunkt direkt zugeordnete, vom jeweils örtlichen Netzbetreiber anerkannte Messeinrichtung verfügt und abgerechnet werden kann.


2.4 ZRD ist zudem zur Stromlieferung nicht verpflichtet,
• soweit der Stromlieferungsvertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht,
• soweit und solange ZRD an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz
2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Solche Umstände sind bspw. Streik und rechtmäßige Aussperrung.


2.5 Ferner ist ZRD bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt. Dies gilt insbesondere in den Fällen in denen der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen von ZRD gem. Ziffer 8.1 und/oder Ziffer 8.2 beruht. ZRD ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ZRD bekannt sind oder von ZRD in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.


3 Mitwirkungspflichten des Kunden, Änderungen des Abnahmeverhaltens


3.1 Bei Stromlieferung mittels Netznutzung ist eine Fahrplanerstellung erforderlich. Der Kunde und ZRD werden rechtzeitig vor Aufnahme der Stromlieferung die bei Vertragsbeginn zu erwartenden Lastverläufe ermitteln, um eine Fahrplanerstellung zu ermöglichen. Hierbei wird der Kunde die ZRD im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen, um die Kosten für die so genannte Regelenergie (Ausgleich zwischen Fahrplanwerten und viertelstündlich gemessenen tatsächlichen Lastwerten) so gering wie möglich zu halten. Zudem wird der Kunde ZRD diejenigen Informationen mitteilen, die für die Durchführung des Stromlieferungsvertrages erforderlich sind.


3.2 Der Kunde teilt ZRD alle vorhersehbaren wesentlichen Änderungen in seinem Verbrauchsverhalten unverzüglich schriftlich mit. Wenn sich das Verbrauchsverhalten wesentlich ändert, hat ZRD einen Anspruch auf Anpassung an die geänderten Verhältnisse.


3.3 Der Kunde teilt ZRD zudem die Daten der Lieferstelle (einschließlich etwaiger Einbauprotokolle) sowie etwaige Änderungen der Standortverhältnisse unverzüglich schriftlich mit, soweit sie Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Stromlieferungen haben können, insbesondere wenn an einer Lieferstelle ein vom Vertrag nicht erfasster Dritter Strom beziehen wird oder wenn eine Baustelle – auch nur vorübergehend – stillgelegt werden soll oder den Abbau von Zählern. In diesen Fällen hat ZRD ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Recht zur Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatz bleibt unberührt.


3.4 ZRD beliefert unter diesem Lieferrahmenvertrag keine Verbrauchsstellen, bei denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEGUmlage gemäß oder entsprechend §§ 63 ff. EEG für das betreffende Lieferjahr zugunsten des Kunden begrenzt hat, bei denen ein solcher Begrenzungsbescheid der BAFA für das betreffende Lieferjahr beantragt wurde oder, insbesondere aufgrund der Branche des Kunden und der prognostizierten Liefermenge, zu erwarten ist. Sofern solche Sachverhalte einschlägig sein könnten, wird der Kunde ZRD entsprechend informieren.


4 Anschluss, Eigentumsgrenzen


4.1 Die Stromlieferung erfolgt frei der unveränderten Eigentumsgrenzen und Übergabestellen zwischen Netzbetreiber und dem Kunden.


4.2 Kalkulationsgrundlagen der Preise dieses Vertrages sind die der ZRD bei Vertragsabschluss bekannten Eigentumsgrenzen und Übergabestellen.


5 Messungen


5.1 Die Messung der gelieferten elektrischen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber/Messstellenbetreiber. Die Messeinrichtung besteht in der Regel aus einem elektronischen Zähler (1/4 h Leistungsmessung) mit Lastprofilspeicher und einem geeigneten Übertragungsmodem oder einem Drehstromzähler mit Standardlastprofilmessung.


5.2 Die Ablesung erfolgt bei Verbrauchsstellen ohne Leistungsmessung jährlich nach dem Ablesezyklus des Verteilnetzbetreibers, bei Verbrauchsstellen mit Leistungsmessung in der Regel monatlich.


5.3 Die zur Abrechnung der von ZRD einschließlich Netznutzung gelieferten und vom Kunden bezogenen elektrischen Energie (Leistung und Arbeit) notwendigen Messwerte bzw. Lastgänge werden grundsätzlich je Zählpunkt durch Zähl- und Messeinrichtungen erfasst, die im Eigentum des Messstellenbetreibers stehen, der auch für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.


5.4 Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, kann die Ermittlung der zur Abrechnung erforderlichen Messwerte bzw. Lastgänge durch den Verteilnetzbetreiber aufgrund „virtueller Zählpunkte“ als gemeinsame Bilanzierung „realer Zählpunkte“ erfolgen. Sofern der Verteilnetzbetreiber bei der Abrechnung der Netznutzung für die Lieferstelle die rechnerisch ermittelten Messwerte bzw. Lastgänge eines „virtuellen Zählpunktes“ zugrunde legt, werden die gleichen Messwerte bzw. Lastgänge auch zur Abrechnung der von ZRD gelieferten elektrischen Energie im Rahmen dieses Vertrages herangezogen.


5.5 Wird aus irgendeinem Grunde ungemessen elektrische Energie bezogen, teilt der Kunde dies – soweit er hiervon Kenntnis erlangt – ZRD unverzüglich mit und gibt ZRD die Gründe, die näheren Umstände und insbesondere den genauen Zeitraum bekannt. ZRD ist in den Fällen des ungemessenen Bezugs berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.


5.6 Die Ablesung der Zähl- und Messeinrichtung(en) sowie die Bereitstellung der (ggf. arithmetisch gebildeten) Messwerte bzw. Lastgänge erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber oder dessen Beauftragten. ZRD ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die ZRD vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber erhalten hat.


5.7 ZRD behält sich jedoch das Recht vor, die Ablesung der Zähl- und Messeinrichtung(en) ggf. auch zusätzlich selbst vorzunehmen bzw. zu verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zu Zwecken der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von ZRD an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. ZRD darf bei einem berechtigten Widerspruch nach vorstehendem Satz für eine Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Zu diesem Zweck hat der Kunde ZRD oder ihren Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Wenn der Verteilnetzbetreiber oder ZRD das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf ZRD den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.


5.8 Eventuell vorhandene Vergleichszähleinrichtungen bilden immer einen separaten Zählpunkt und werden von ZRD bei der Abrechnung in der gleichen Weise berücksichtigt, wie sie auch vom Verteilnetzbetreiber zur Abrechnung der Netznutzung herangezogen werden.


5.9 Erfolgt bei Entnahme der elektrischen Energie aus dem Mittelspannungsnetz die Ermittlung der Messwerte auf der Niederspannungsseite der Transformatorstation, werden die vom Verteilnetzbetreiber oder dessen Beauftragten bereitgestellten Messwerte (Wirkleistung und Wirkarbeit) zum Ausgleich der Transformatorverluste um 3% erhöht Diese erhöhten Messwerte werden bei der Abrechnung zugrunde gelegt.


5.10 Erfolgt die Erfassung der vom Kunden entnommenen elektrischen Wirk-und Blindarbeit durch Zähl- und Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der 1/4-h-Leistungsmittelwerte, stellt der Kunde dem Verteilnetzbetreiber kostenfrei einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte zur Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht vorhanden oder nicht uneingeschränkt verfügbar und kann der Verteilnetzbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung gegenüber ZRD geltend machen, hat der Kunde ZRD die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.


5.11 Soweit der Kunde besondere Daten von ZRD benötigt, die über die bloße Mitteilung der Verbrauchsmengen hinausgehen (etwa spezielle Reportings oder Lastgangdaten oder vom Kunden angeforderte Zwischenabrechnungen), kann ZRD den ihr entstehenden Aufwand zzgl. einer angemessenen Marge gesondert in Rechnung stellen. Die Parteien werden sich hierzu gesondert abstimmen.


6 Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten


6.1 Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder anderer gesetzliche bzw. behördlich veranlasste Belastungen erhöht oder neu eingeführt, oder ergeben sich aufgrund neuer oder geänderter Gesetze im Rahmen der Energieversorgung höhere Belastungen, ist ZRD berechtigt, den Strompreis entsprechend anzupassen oder die vorgenannten Belastungen unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Vermindert sich diese Belastungen, so ermäßigt sich der Strompreis entsprechend.


6.2 Ändern sich die von ZRD an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu zahlenden Entgelte (vgl. Ziffer 3.2 des Lieferrahmenvertrags), so ändern sich die vom Kunden an ZRD zu zahlenden Entgelte entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung dieser
Entgelte des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers jeweils ihre Wirkung entfaltet. Nimmt der zuständige Netzbetreiber aufgrund einer während eines Kalenderjahres erfolgten Änderung der Benutzungsstundenzahl oder der vom Kunden erreichten Höchstleistung Nachberechnungen der Entgelte gegenüber ZRD vor, wird ZRD dem Kunden diese Nachberechnungsbeträge entsprechend weiterberechnen bzw. gutschreiben. Dies gilt im Falle eines unterjährigen Lieferantenwechsels des Kunden betreffend einer Verbrauchsstelle auch für Nachberechnungen des zuständigen Netzbetreibers, die den Lieferzeitraum vor dem Lieferantenwechsel in dem jeweiligen Kalenderjahr betreffen.


6.3 Bei oberspannungsseitiger Lieferung und unterspannungsseitiger Messung werden die nach Maßgabe des Netzbetreibers um die Trafoverluste erhöhten Lastgänge für die Abrechnung herangezogen.


6.4 Die zusätzlich zu zahlenden Entgelte, Abgaben, Belastungen und Kosten für die Netznutzung sowie für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung einschließlich hierfür erforderlicher Dienstleistungen nach Ziffer 3.2 des Lieferrahmenvertrages entsprechen den jeweils gültigen, vom zuständigen Netzbetreiber veröffentlichten Entgelten, Abgaben, Belastungen und Kosten. Änderungen der vorgenannten veröffentlichten Entgelte, Abgaben, Belastungen und Kosten werden ab dem Zeitpunkt entsprechend in der Rechnung berücksichtigt, ab dem sie jeweils ihre Wirkung entfalteten. Stellt der Netzbetreiber für die Lieferstelle individuell zuordenbare Kosten in Rechnung, werden diese in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Die Blindarbeit wird entsprechend den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers in Rechnung gestellt. Bei Unterschreitung der Mindestgrenze für die Berechnung der Konzessionsabgabe (Leistung und Arbeit gem. KAV) für Sondervertragskunden ist eine Nachberechnung zulässig.


6.5 Die Beträge, die ZRD jeweils für den KWKG-Aufschlag, die Offshore-Umlage nach § 17 f EnWG, die Umlage nach § 18 AbLaV und die § 19 StromNEV-Umlage aufgrund der Belieferung des Kunden als Letztverbraucher an die jeweils zuständigen Netzbetreiber zu zahlen hat, zahlt der Kunde als zusätzliche Entgelte zum vereinbarten Energiepreis gemäß Ziffer 4.1. Erhöhen bzw. verringern sich nach Vertragsschluss die aufgrund einer Belieferung des Kunden als Letztverbraucher von ZRD jeweils zu zahlenden Beträge gemäß Satz 1 dieses Absatzes, so erhöht bzw. verringert sich das vom Kunden für die jeweilige Umlage oder den Aufschlag zu zahlende Entgelt in nominal gleichem Umfang. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung bzw. Verringerung der von ZRD jeweils gemäß Satz 1 dieses Absatzes zu zahlenden Beträge ihre Wirkung entfaltet.


6.6 Die Inanspruchnahme etwaiger Begünstigungen nach § 26 Abs. 2 KWKG, § 19 StromNEV in Verbindung mit § 26 Abs. 2 KWKG, § 17f EnWG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 KWKG gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber inklusive des Nachweises, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, obliegt dem Kunden.
 

6.7 Sollten Gesetze – zum Beispiel vergleichbar mit der früheren Umlageregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – oder sonstige Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom unmittelbar verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt.
 

6.8 Die Rechnungen für Zählpunkte mit 1/4 h Leistungsmessung werden monatlich an den Kunden übermittelt. Als Grundlage hierfür dient der durch den Netzbetreiber monatlich an ZRD übermittelte tatsächliche Verbrauch (in Form von Lastgangsdaten). Zählerstände werden hierbei nicht durch den Netzbetreiber an ZRD übermittelt.


6.9 Für Zählpunkte ohne 1/4 h Leistungsmessung (Standardlastprofilmessung) erhält der Kunde monatliche Abschlagsrechnungen, sowie nach Ablauf von 12 Liefermonaten eine Jahresrechnung. Die Abschlagszahlungen werden auf die Jahres- bzw. Schlussrechnung angerechnet. Hierfür übermittelt der Netzbetreiber an ZRD Anfangs- und Endzählerstände.


6.10 ZRD ist berechtigt, für die Lieferstelle vorläufige monatliche Rechnungen zu erstellen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagsrechnung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Abweichend davon ist ZRD auch berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen für die Lieferstelle zu verlangen. ZRD erstellt auf das Ende des Abrechnungsjahres (im Regelfall das Kalenderjahr) eine Jahresrechnung für die Lieferstelle; dies gilt nicht bei einem unterjährigen Vertragsende, bei dem ZRD berechtigt ist, eine Abschlussrechnung auch vor Ende des Abrechnungsjahres zu erstellen. Im Fall von monatlichen Abschlagszahlungen ist die Höhe so zu bemessen, dass bei der Jahres- oder vorzeitigen Abschlussrechnung nur eine möglichst geringe Ausgleichszahlung erfolgt.


6.11 Vorläufige monatliche Rechnungen, Abschläge und Jahresrechnungen werden zu dem von ZRD angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechnungserhalt fällig. Die Endabrechnung wird zum Ende des Vertragszeitraumes, spätestens jedoch eines Vertragsjahres, erteilt und ist mit Erhalt der Rechnung fällig. Die Zahlungen erfolgen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der ZRD (Wertstellung) maßgeblich. Bei verspätetem Zahlungseingang können vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz erhoben werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


6.12 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber ZRD zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb der Fälligkeit der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.


6.13 ZRD kann im Falle fehlender oder unzureichender Messwerte auf der Grundlage der letzten Abrechnung bzw. des Verbrauchs vergleichbarer Anlagen den Verbrauch rechnerisch ermitteln; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.


6.14 Sofern der Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber aufgrund von Messfehlern nach § 71 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz Messwerte korrigiert, wird dem Kunden ein zu viel bzw. zu wenig berechneter Betrag erstattet bzw. ist vom Kunden nachzuentrichten. ZRD legt der Erstattung/Nachberechnung den vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde.


6.15 Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.


6.16 Werden sonstige Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, ist eine Überzahlung von ZRD zu erstatten bzw. ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.


6.17 Kann ZRD den Umfang des Fehlers nicht einwandfrei feststellen, schätzt ZRD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Erstattung/Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. ZRD kann als Grundlage für die Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. ZRD hat bei ihrer Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.


6.18 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ZRD ist dem Kunden nur mit fälligen Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6.19 ZRD kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird von ZRD für jeden Monat nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt ZRD den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Liefermonat, die prognostizierte Gesamtmenge im jeweiligen Lieferzeitraum und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vorn Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.


6.20 Der Kunde kann von ZRD alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen, ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung vorliegt, benachrichtigt ZRD den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung.


6.21 Für den Fall, dass eine Sicherheit geleistet wurde, kann sich ZRD aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. ZRD wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rück¬ständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.


6.22 Die Verwertung einer Sicherheit wird ZRD dem Kunden unter Fristsetzung mindestens in Textform androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.


6.23 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.


6.24 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 8 sowie zur Kündigung in Ziffer 9 bleiben unberührt.


7 Haftung


7.1 Die Stromlieferung erfolgt jeweils in der vom Netzbetreiber bereitgestellten Spannung und Frequenz. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und Frequenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichung dar. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten (z. B. elektronische Rechenanlagen und Steuerungen) eine über die vom Netzbetreiber bereitgestellte Qualität hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür selbst geeignete Vorkehrungen.


7.2 ZRD haftet in den Fällen der Ziff. 2.5 S. 1 nicht. ZRD weist darauf hin, dass etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen i.S.d. Ziff. 2.5 S. 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind daher, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen geltend zu machen (bei Niederspannungskunden § 18 Niederspannungsanschlussverordnung).


7.3 In allen übrigen Haftungsfällen außerhalb des Anwendungsbereiches von Ziffer
7.1 ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).


7.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.


7.5 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.


7.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


7.7 Sofern das Haftpflichtgesetz Anwendung findet, wird die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt in diesen Fällen jedoch unberührt.


7.8 Beabsichtigt der Kunde, an der Lieferstelle Drittnutzung durch nachgelagerte Unterabnehmer zuzulassen, ist er verpflichtet, mit dem Drittnutzer die Leistungsbefreiung entsprechend Ziff. 2.5 und eine Haftungsregelung entsprechend Ziff. 7.1 - 7.7 zu vereinbaren.


8 Unterbrechung der Versorgung


8.1 ZRD ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Verteilnetzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2 ZRD ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung zu beauftragen, wenn
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe inklusive Mahn- und Inkassokosten in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer dem Kunden nach Verzugseintritt ausgesprochenen Zahlungsaufforderung nachkommt. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern die geleistete Sicherheit das Sicherungsinteresse von ZRD in Höhe des noch nicht bezahlten Entgeltes für an den Kunden gelieferten Strom sowie eines etwaigen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht absichert. Dieses Recht besteht, bis ZRD den vollen Betrag aller fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) erhalten hat, oder
• der Kunde innerhalb einer von ZRD gesetzten Frist von einer Woche nach Aufforderung eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Vorauszahlung oder Sicherheit.
• Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Verzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich und vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird ZRD auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.


8.3 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziffer 8.2 die Einstellung der Belieferung und die Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens zwei Wochen zuvor anzudrohen. Die Androhung kann zugleich mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 8.2 erster Spiegelstrich oder der Fristsetzung Ziffer 8.2 zweiter Spiegelstrich erfolgen.


8.4 ZRD hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.


9 Außerordentliche Kündigung


9.1 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Belieferung eingestellt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail).


9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder
• ein für die Belieferung notwendiger Bilanzkreisvertrag der anderen Partei gekündigt wird und eine nahtlose Abwicklung über einen anderen Bilanzkreisvertrag nicht sichergestellt ist, oder
• die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
• für die andere Partei eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, oder
• ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.


9.3 Ein wichtiger Grund liegt für ZRD weiterhin vor, wenn
• ein Fall der Ziffer 8.1 vorliegt, der Kunde also in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung verwendet oder
• der Kunde ganz oder teilweise trotz Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung inne halb der von ZRD gesetzten Frist von einer Woche eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht leistet oder
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt.


9.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten im Fall von Ziffer 9.3 erster Spiegelstrich mit sofortiger Wirkung, in den Fällen von Ziffer 9.3 zweiter und dritter Spiegelstrich frühestens sechs Werktage nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.


9.5 Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach Ziffer 9.4 ist ZRD berechtigt, die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, sofern sie eine Zuordnung der Energieentnahme durch den Netzbetreiber nicht auf andere Weise verhindern kann.


9.6 Die zur Kündigung berechtigte Partei kann von der anderen Partei Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens (insbesondere Schadensersatz statt der Leistung) verlangen, es sei denn, die andere Partei hat den Kündigungsgrund nicht zu vertreten.


9.7 Bei Vertreten müssen des Kunden wird der Teil des Schadensersatzes statt der Leistung, der für ZRD unmittelbar aus der Nichtabnahme bzw. Nichtlieferung in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung folgt, auf Grundlage der vom Kunden in Folge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht bezogenen Restmenge (Arbeit) ermittelt. Als Restmenge gilt dabei die Differenz zwischen der für sämtliche noch nicht abgerechneten Lieferzeiträume insgesamt vertraglich prognostizierten Gesamtmenge und der vom Kunden bis zum Wirksamwerden der Kündigung tatsächlich bezogenen Menge. Ohne dass der tatsächliche Abschluss eines Deckungsgeschäfts erforderlich ist, berechnet sich der Schadensersatz statt der Leistung in diesem Fall aus der positiven Differenz zwischen dem Restwert des Vertrages (Produkt aus der Restmenge und dem Arbeitspreis Energie) und dem um alle potenziell anfallenden erforderlichen Transaktionskosten reduzierten Erlös, der aus einem Verkauf der Restmenge auf einem geeigneten Markt als Bandbezug für den verbleibenden Lieferzeitraum in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung bei kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise zu erzielen wäre. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruches, insbesondere eines Verzugs- oder Folgeschadens, bleibt unberührt.
 

10 Elektronische Kommunikation, Online Services


10.1 Die Parteien vereinbaren, dass ZRD dem Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages Verbrauchs(zwischen-)rechnungen und das Stromlieferungsvertragsverhältnis betreffende Mitteilungen per E-Mail übermitteln wird (nachfolgend „elektronische Dokumente“). Eine Übersendung von elektronischen Dokumenten per Briefpost erfolgt daher in der Regel nicht. Die Parteien stellen jedoch klar, dass Rücktritts- oder Kündigungserklärungen der Parteien sowie eine etwaige Androhung und/oder Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen weiterhin schriftlich erfolgen.


10.2 Der Kunde ist verpflichtet, ZRD eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation zu schaffen und zu unterhalten. Der Kunde wird E-Mail- Posteingänge regelmäßig überprüfen und von ZRD per E-Mail übersandte Anlagen stets vollumfänglich zur Kenntnis nehmen.


10.3 Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Versendung elektronischer Dokumente mittels elektronischer Kommunikation die Vertraulichkeit der Nachricht nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.


10.4 Der Kunde ist während der gesamten Dauer des Vertrages verpflichtet, sicherzustellen, dass durch ZRD E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail- Adresse gesendet werden können. Änderungen dieser E-Mail-Adresse hat der Kunde ZRD unverzüglich in Textform mitzuteilen.


10.5 Ist ZRD an einer elektronischen Kommunikation mit dem Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen gehindert, ist ZRD berechtigt, dem Kunden für jede an diesen auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt in Höhe von 4,- EUR (brutto) zu berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung dieses Entgelts endet, wenn die elektronische Kommunikation von den Parteien einvernehmlich beendet wird.


10.6 Sofern der Kunde von ZRD angebotene Online-Services (z.B. über ein Kunden-Portal) nutzt, gelten ergänzend die dem Kunden bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen. Zur Nutzung der Online-Services benötigt der Kunde einen Internet-Zugang. Etwaig erforderliche Passwörter wird der Kunde geheim halten und in regelmäßigen Abständen ändern.


11 Vertraulichkeitsvereinbarung


11.1 Der Kunde wird Gegenstände der Verhandlung zwischen dem Kunden und ZRD, insbesondere Inhalte des Stromlieferungsvertrages (einschließlich dieser AGB), vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben.


11.2 Einer Weitergabe an Berater wird zugestimmt, wenn diese ebenfalls zu einer entsprechenden vertraulichen Behandlung schriftlich verpflichtet werden.


11.3 Mit dem Vertragsschluss erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass ZRD die Vertragsbeziehung zum Kunden als Referenz angeben sowie allgemeine Informationen über einzelne Projekte (wesentlicher Gegenstand, Beteiligte) zur Außendarstellung in geeigneter Form veröffentlichen darf.


12 Anwendung der Regelungen der NAV und der StromGVV

12.1 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, finden die Regelungen
• der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) oder entsprechende Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung auch für solche Lieferstelle des Kunden, bei denen die elektrische Energie nicht direkt aus dem Niederspannungsnetz entnommen wird, und
• § 8 (Messeinrichtungen) und § 18 (Berechnungsfehler bei Messeinrichtungen) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
• oder entsprechende Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.


12.2 Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Stromlieferungsvertrag, dass er Kenntnis vom Inhalt der NAV sowie der StromGVV bzw. entsprechender Nachfolgeregelungen hat bzw. sich verschaffen wird. Es besteht nach entsprechender Anforderung durch den Kunden jederzeit die Möglichkeit, den Wortlaut der Verordnungen bzw. entsprechender Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung von ZRD zu erhalten.


13 Änderungen dieser AGB


13.1 Diese AGB können von ZRD geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.


13.2 Beabsichtigte Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden nicht ohne Zustimmung des Kunden wirksam. Der Kunde stimmt der Änderung der AGB zu, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Sofern der Kunde nicht widerspricht, legt ZRD diesem Vertrag die geänderten Bedingungen ab dem angegebenen Zeitpunkt zugrunde.


13.3 Sollte für ZRD die Weiterführung des Vertrages unzumutbar sein, weil die betreffenden Vertragsbedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden nicht zum Tragen kommen, ist ZRD berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen.


14 Übertragung von Rechten und Pflichten


14.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Stromlieferungsvertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen oder sich die Abnahmeverhältnisse nicht nur unerheblich verändern.


14.2 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt Ziff. 14.1 die gesetzlichen Bestimmungen.
 

14.3 Die Ziff. 14.1 und 14.2 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.


15 Sonstige Bestimmungen


15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


15.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind zwischen den Parteien nicht getroffen, solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.


15.3 Erfüllungsort für Verbindlichkeiten gegenüber der ZRD ist Essen.


15.4 ZRD wird den Kunden bei der Klärung technischer oder betrieblicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des regionalen Verteilnetzes in zumutbarer Weise im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.


15.5 Für die unterbrechungs- und störungsfreie Bereitstellung des Stromes beim Kunden ist der Netzbetreiber verantwortlich. ZRD übernimmt insoweit keine Haftung. Der Netzbetreiber hat auch für die Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen zu sorgen. ZRD wird jedoch die diesbezüglich notwendigen Absprachen für den Kunden mit dem Netzbetreiber treffen. Dies gilt jedoch nur bei Abschluss der Netznutzungs- und Netzanschlussverträge durch die ZRD in Vollmacht des Kunden mit dem Netzbetreiben. Der Kunde unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen.


15.6 Sollte die ZRD durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung der ZRD wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Lieferung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Dem Kunden steht es frei, während dieser Zeit den Strom anderweitig zu beschaffen.


15.7 Der Kunde gestattet den Beauftragten der ZRD sowie solchen des Netzbetreibers, die Anlagen des Kunden zu betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messung, Ablesung sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist.


16 Rechtswahl, Gerichtsstand


Dieser Vertrag unterliegt deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag Essen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat.


VersionV1_01/2026